Satzung
des
Schützenvereins Glehn e.V.
GEGRÜNDET 1887

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgabe
§ 3 Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten der Satzung

§ 1
Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Glehn e.V.“ und hat seinen Sitz in Korschenbroich – Glehn.

§ 2
Aufgabe

1.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.
Der Verein ist dem traditionellen Brauchtum verpflichtet, ihm obliegt die Aufgabe, sich für die Ideale

„Glaube – Sitte – Heimat“

einzusetzen, so wie es die Vorfahren getan haben. Durch Ausübung und Pflege der alten Sitten und Gebräuche sollen die Liebe zur Heimat und das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Dorfgemeinschaft gestärkt und gefestigt werden.

§ 3
Zweck
1.
Der Schützenverein Glehn e.V. ist Träger des Schützenfestes, welches jährlich am 1. Sonntag im September stattfindet. Bei dieser Gelegenheit feiert der Verein sein Schützen- und Heimatfest, bestehend aus öffentlichen Aufzügen und Geselligkeitsveranstaltungen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung des Schützen- und Heimatfestes.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1.
Der Verein führt:

a. aktive Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. passive Mitglieder

2.
Mitglied kann jeder männliche Bürger sowie ehemalige Bürger der Ortschaften Glehn, Epsendorf, Scherfhausen und Schlich werden, der das 16. Lebensjahr bis zum Schützenfest vollendet hat.
3.
Über die Aufnahme von Auswärtigen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der Vorstand.
4.
Die Mitgliedschaft erfolgt mit der Anmeldung sowie anschließender Zahlung des Beitrages und beginnt hierdurch regelmäßig mit dem nach Zahlungseingang folgenden Schützenfest. Die Mitgliedschaft endet regelmäßig mit dem letzten Tag vor dem im darauffolgenden Jahr stattfindenden Schützenfest.
5.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2 / 3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung:
a. durch Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss

Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge verbleiben beim Schützenverein und werden nicht (auch nicht anteilig) erstattet.
2.
Der Austritt ist dem Vorstand durch den jeweiligen Zugführer zu erklären.
3.
Der Tod des Mitgliedes ist vom Zugführer dem Vorstand sofort zu melden.
4.
Verliert ein Mitglied infolge einer Straftat seine Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder sein Stimmrecht, so verliert es damit automatisch die Mitgliedschaft.
5.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten, kann der Vorstand nach sorgfältiger Untersuchung den Ausschluss eines Mitgliedes oder einer Gruppe von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschließen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied oder der Gruppe Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied bzw. dem Zugführer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Betroffene haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes in einem an den Vorstand gerichteten, begründeten Schriftsatz die Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.
Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Schreibens mit dem jeweiligen Korpsführer den Fall zu erörtern, wobei auf Verlangen des Korpsführers der/ die Betroffene(n) in dieser Versammlung gehört werden muss/ müssen. Innerhalb einer Woche nach der Erörterung mit dem Korpsführer entscheidet der Vorstand.
Bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit ist der Ausschluss endgültig!

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder müssen bestrebt sein, am Wohl und Gedeihen des Vereins mitzuarbeiten, den Vorstand in seinen Arbeiten zu unterstützen und in echter Kameradschaft treu zum Verein zu stehen.
2. Sie sind verpflichtet, die Satzung und die gefassten Beschlüsse und Anweisungen zu beachten.
3.
Bei Vollendung einer 25-, 40-, 50- oder 60-jährigen aktiven Mitgliedschaft wird das Mitglied vom Verein geehrt.
Mitgliedschaften ab dem 16. Lebensjahr (siehe auch § 4, Abs. 2) in auswärtigen Schützenvereinen und Bruderschaften, werden bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises angerechnet.
4.
Beim Tod eines aktiven Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes nimmt der Verein mit einer Fahnenabordnung an der Beerdigung teil.

§ 7
Mitgliedsbeitrag
1.
Der Mitgliedsbeitrag der aktiven und passiven Mitglieder richtet sich jeweils nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins und ist spätestens 3 Wochen vor dem Schützenfest an die Vereinskasse zu zahlen.
2.
Die Festsetzung für die aktiven Mitglieder erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, für die passiven Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Im Schützenfestjahr sind 3 Mitgliederversammlungen einzuberufen, und zwar

a. die erste Versammlung verbunden mit dem Oberstehrenabend 6 Wochen vor dem Schützenfest
b. die zweite Versammlung verbunden mit dem Königsehrenabend 3 Wochen vor dem Fest und
c. die Abrechnungsversammlung 4 bis 10 Wochen nach dem Schützenfest.
2.
Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 7 Wochentage vorher schriftlich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, ist bis spätestens 2 Wochentage vor der Versammlung möglich.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig.
3.
Falls ein Drittel der aktiven Mitglieder es schriftlich beantragt oder auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes, hat der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.
Nur aktive Mitglieder sind bei den Abstimmungen stimmberechtigt. Ehrenmitglieder und Mitglieder mit Sonderstatus (rote Mitgliedskarte) haben den Status aktiver Mitglieder.
5.
Bei Abstimmungen werden ausschließlich die abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gewertet. Die Zahl der anwesenden Mitglieder bleibt unberücksichtigt.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Die erste und zweite Mitgliederversammlung dienen der Vorbereitung des Schützenfestes.
2.
Die Mitglieder nehmen jährlich auf der Abrechnungsversammlung
a. den Jahresbericht des Präsidenten
b. den Kassenbericht des Schatzmeisters
c. den Prüfbericht der gewählten Kassenprüfer
entgegen.
3.
Die Mitgliederversammlung beschließt – in der Regel per Handzeichen, nur auf Antrag eines Mitgliedes per Stimmzettel – über:
a. Neuwahl des Vorstandes – § 10
b. Festsetzung des Beitrages für aktive Schützen – § 7.2
c. Entlastung des Vorstandes
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern – § 4 Abs. 5
e. Satzungsänderungen – § 13
f. Auflösung des Vereins – § 14
g. Sonstige an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge
4.
Bei jeder Beschlussfassung – mit Ausnahme der Beschlüsse zu § 4 Abs. 5 und § 13 – genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5.
Über den Verlauf der Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer bzw. ihren Stellvertretern zu unterzeichnen sind.

§ 10
Vorstand
1.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2.
Der Vorstand arbeitet:

Als Gesamtvorstand: bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem 1.

Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem 1. Schatzmeister und seinem Stellvertreter und 4 Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der
1. Schriftführer und der 1. Schatzmeister.

Hiervon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften berechtigt.
3.
Jedes Vorstandsmitglied wird – jeder von ihnen einzeln für sein Amt – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass es bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt bleibt.
Nach 3 Jahren scheide(t)n jeweils ein Mitglied bzw. 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwei bzw. einer der weiteren Vorstandsmitglieder turnusmäßig aus und können wieder gewählt werden.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins und ist für die Gestaltung und Durchführung des Schützenfestes verantwortlich.
2.
Der Vorstand beschließt über:

die Aufnahme von Auswärtigen in den Verein – § 4 Abs.3

die Höhe des von passiven Mitgliedern zu zahlenden

Beitrages – § 7 Abs.2

3.
Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB in finanziellen Angelegenheiten, Rechtsgeschäften und Streitverfahren jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
4.
Der Präsident ist der Repräsentant des Schützenvereins.
Er lädt ein zu den

Vorstandssitzungen

Mitgliederversammlungen

Festlichkeiten
und leitet diese.
5.
Die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen müssen schriftlich erfolgen. Die Teilnahme der Vorstandsmitglieder ist Pflicht.
6.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7.
Die Schatzmeister verwalten das Vermögen des Schützenvereins. Sie ziehen die Beiträge ein, nehmen Spenden und sonstige Einzahlungen entgegen und leisten die vom Vorstand bewilligten Ausgaben. Über die Einnahmen und Ausgaben haben sie genau Buch zu führen. Auf Verlangen des Vorstandes haben sie diesem zu jeder Zeit Aufschluss über die Kassenverhältnisse zu geben.
Das Barvermögen ist so anzulegen, dass die laufenden Kassengeschäfte reibungslos erledigt werden können.
8.
Auf der Abrechnungsversammlung hat der 1.Schatzmeister einen ausführlichen Kassenbericht zu geben, damit ihm und dem übrigen Vorstand auf Vorschlag der Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.
9.
Die Schriftführer erledigen die schriftlichen Arbeiten des Schützenvereins. Sie fertigen die Niederschriften über die Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen in einfacher Form als Ergebnisprotokolle.
10.
Die Beisitzer haben die übrigen Vorstandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und können auf Beschluss des Vorstandes mit der Durchführung besonderer Aufgaben betraut werden.
11.
Der Vorstand hat für Versicherungsschutz für die Veranstaltungen des Vereins zu sorgen.

§ 12
Kassenprüfung
1.
Zwei Kassenprüfer werden von der Zugführerversammlung für ein Jahr gewählt, sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2. Sie haben die Kassenunterlagen und den Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern auf der Abrechnungsversammlung bekannt zu geben.
3. Die Kassenprüfer können nach 5 Jahren nochmals gewählt werden.

§ 13
Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 14
Auflösung des Vereins
1.
Eine Auflösung des Vereins kann solange nicht erfolgen, als noch 10 v.H. der Mitglieder sich an diese Satzung gebunden halten.
2. Sollten sich weniger als 10 v.H. der Mitglieder zusammenfinden, so dass der Verein aufgelöst wird, so fällt das gesamte Barvermögen je zur Hälfte an die katholische und evangelische Kirchengemeinde in Glehn, die es ausschließlich für karitative Zwecke einsetzen müssen. Das übrige Vermögen (Königssilber, Vereinsfahnen usw.) wird ihnen zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Juli 2009 genehmigt.
2.
Mit der Genehmigung verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.
3.
Die Bestimmungen im § 1.2 (entfällt), 3.1, 3.2, 4.2, 4.4, 4.5, 5.1, 5.4, 5.5, 6.3, 8.2, 8.4, 9.4 sowie mit Ergänzung des § 3.1, 3.2 (3.3, 3.4, 3.5 ehemals 3.1, 3.2., 3.3) sowie 8.5, wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.Oktober 2016 geändert und sind am gleichen Tage in Kraft getreten.